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   FG Hamburg, 21.09.2004 - IV 289/01   

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FG Hamburg, 21.09.2004 - IV 289/01 (https://dejure.org/2004,27004)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2004 - IV 289/01 (https://dejure.org/2004,27004)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. September 2004 - IV 289/01 (https://dejure.org/2004,27004)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9; ; VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1; ; VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3; ; Richtlinie 91/628/EWG Anhang Kap. 7 Nr. 48.4; ; Richtlinie 91/628/EWG Anhang Kap. 7 Nr. 48.5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachweis der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2004 - IV 289/01
    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, müssen die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, Rdnr. 59, juris; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/97 -, Rdnr. 31, juris; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, Rdnr. 20, juris).
  • EuGH, 24.09.1985 - 181/84

    Man (Sugar) / IBAP

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2004 - IV 289/01
    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, müssen die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, Rdnr. 59, juris; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/97 -, Rdnr. 31, juris; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, Rdnr. 20, juris).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-161/97

    Kernkraftwerke Lippe-Ems / Kommission

    Auszug aus FG Hamburg, 21.09.2004 - IV 289/01
    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, müssen die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, Rdnr. 59, juris; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/97 -, Rdnr. 31, juris; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, Rdnr. 20, juris).
  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 225/04

    Ausfuhrerstattung: Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der

    Der erkennende Senat geht nämlich in gefestigter, den Beteiligten bekannter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der KN-Codes 0102 die (u.a.) Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG voraussetzt, im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich - d.h. feststellbar - zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 21.9.2004 - IV 289/01 - sowie Urteil vom 10.11.2004 - IV 80/02 -).

    und 10.10.2004 - IV 289/01 bzw. IV 80/02 - entschieden, dass die Vorschrift des Art. 1 VO Nr. 615/98 im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.

  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 252/03

    Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der

    Der erkennende Senat geht nämlich in gefestigter, den Beteiligten bekannter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der KN-Codes 0102 die (u.a.) Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG voraussetzt, im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich - d.h. feststellbar - zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 21.9.2004 - IV 289/01 - sowie Urteil vom 10.11.2004 - IV 80/02 -).

    und 10.10.2004 - IV 289/01 bzw. IV 80/02 - entschieden, dass die Vorschrift des Art. 1 VO Nr. 615/98 im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.

  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 226/04

    Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der

    Der erkennende Senat geht nämlich in gefestigter, den Beteiligten bekannter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der KN-Codes 0102 die (u.a.) Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG voraussetzt, im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich - d.h. feststellbar - zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 21.9.2004 - IV 289/01 - sowie Urteil vom 10.11.2004 - IV 80/02 -).

    und 10.10.2004 - IV 289/01 bzw. IV 80/02 - entschieden, dass die Vorschrift des Art. 1 VO Nr. 615/98 im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.

  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 255/03

    Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der

    Der erkennende Senat geht nämlich in gefestigter, den Beteiligten bekannter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der KN-Codes 0102 die (u.a.) Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG voraussetzt, im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich - d.h. feststellbar - zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 21.9.2004 - IV 289/01 - sowie Urteil vom 10.11.2004 - IV 80/02 -).

    und 10.10.2004 - IV 289/01 bzw. IV 80/02 - entschieden, dass die Vorschrift des Art. 1 VO Nr. 615/98 im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.

  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 254/03

    Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der

    Der erkennende Senat geht nämlich in gefestigter, den Beteiligten bekannter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der KN-Codes 0102 die (u.a.) Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG voraussetzt, im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich - d.h. feststellbar - zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 21.9.2004 - IV 289/01 - sowie Urteil vom 10.11.2004 - IV 80/02 -).

    und 10.10.2004 - IV 289/01 bzw. IV 80/02 - entschieden, dass die Vorschrift des Art. 1 VO Nr. 615/98 im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.

  • FG Hamburg, 10.11.2004 - IV 241/03

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen Verstößen gegen den Schutz der Tiere

    Der Senat hat mit Urteil vom 21.09.2004 - IV 289/01 - entschieden, dass Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der KN-Codes 0102 (u.a.) die Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG voraussetzt, im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich - d.h. feststellbar - zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.
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